Pfadangabe: Startseite arrow Kontakt arrow Partner arrow OHA arrow Satzung
OHA - Satzung Drucken
 
Satzung
 

Urschrift S A T Z U N G

 

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS

 (1) Der Verein führt den Namen ?Oberstaufen handelt aktiv e.V.?

(abgekürzt:OHA e.V). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

 (2) Der Sitz des Vereins befindet sich in D-87534 Oberstaufen.

 (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS

(1) Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung des Wirtschaftsstandortes Oberstaufen als lebendiger und attraktiver Mittelpunkt von Handel, Gewerbe und Dienstleistung für Einheimische und Gäste. 

(2) Dieses Ziel soll in folgender Weise verwirklicht werden: 

a) Durch die Zusammenarbeit aller am wirtschaftlichen Erfolg

Oberstaufens interessierten Kräfte, insbesondere des Handels,

des Handwerks, der Industrie, der Banken, des Hotel- und

Gaststättengewerbes, der Gemeindeverwaltung, der örtlichen

Vereine und sonstiger Institutionen, 

b) durch werbliche Maßnahmen aller Art sowie allgemein

ansprechende, publikumswirksame Aktionen und Veran-

staltungen, durch Informations- und Erfahrungsaustausch

und durch die Beteiligung an Entscheidungsprozessen,

die die Anziehungskraft Oberstaufens im gesamten wirt-

schaftlichen Einzugsgebiet nachhaltig stärken und vertiefen

und dadurch Kaufkraftabfluss verhindern, 

c) durch die Vertretung der gemeinsamen Belange gegenüber

Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und

wirtschaftlichen Vereinigungen und durch die Beratung

solcher Institutionen hinsichtlich angemessener, zweck-

dienlicher Maßnahmen zur Erreichung der vorgenannten

Ziele.

 

(3) Der Verein ist handelsorientiert, aber frei von parteipolitischen, konfessionellen oder weltanschaulichen Tendenzen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

(4) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

Blatt 2 ? Satzung

 

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, von Gesellschaften jeder Art sowie von sonstigen Personenzusammenschlüssen und Vereinigungen beantragt werden, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz oder eine Niederlassung/Filiale im Gemeindegebiet Oberstaufens haben. 

(2) Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von jedem Interessierten, der den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv oder finanziell unterstützen möchte, beantragt werden. Das außerordentliche Mitglied hat kein Stimmrecht. 

(3) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der unterzeichneten Beitrittserklärung durch den Vorstand. 

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

 (1) Die Mitglieder haben das Recht auf Information über die geplanten Aktivitäten des Vereins und die Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel.

 (2) Sie haben ein Recht auf die sachgemäße Vertretung ihrer Anliegen und Interessen im Rahmen des Gemeinschaftszwecks.

 (3) Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an den Gemeinschaftszielen mitzuwirken, sei es im Rahmen von aktiven Arbeitskreisen oder durch die Beteiligung an Beratungen und Arbeitssitzungen.

 (4) Die ordentlichen Mitglieder bezahlen zur Kostendeckung einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Entrichtung in einer jeweils auf der Jahresversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt wird. An den Kosten mehrheitlich beschlossener Aktivitäten, Werbemaßnahmen und Veranstaltungen beteiligen sich die Mitglieder anteilig mit einem jeweils festzulegenden Sonderbeitrag, wobei die Gesamtkosten vorher bekannt gegeben werden.

 (5) Die außerordentlichen Mitglieder zahlen Sonderbeiträge, deren Höhe und Entrichtung in einer jeweils auf der Jahresversammlung zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt wird.

 (6) Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 (7) Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. Sie haben insbesondere das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
 

Blatt 3 ? Satzung

 

§ 5 ORGANE

 Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Ausschuss

  

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

 (1) Die Mitgliederversammlung beschließt über grundsätzliche Fragen des Vereins, insbesondere

  a) die Richtlinien der Tätigkeit und die im einzelnen zu unternehmenden

Aktionen des Vereins

  b) die Wahl und Entlastung des Vorstands

  c) die Entgegennahme des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes

und des Rechnungsabschlusses

  d) die Beitragsordnung und den Jahresetat

  e) alle Satzungsänderungen

  f) die Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands

  g) den Ausschluss von Mitgliedern

  h) die Auflösung des Vereins

  i) alle sonstigen Anträge.

 (2) Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres stattfinden. Der Termin der Jahresmitgliederversammlung muss mit einer Frist von mindestens 2 Wochen jedem ordentlichen Mitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden. Neben der Jahresmitgliederversammlung finden bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen sowie Arbeitssitzungen der Fachgruppen statt.

 

Blatt 4 ? Satzung

 

 (3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder oder ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder dieses verlangen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muss jedem ordentlichen Mitglied mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.

 (4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ausgenommen sind Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in der nachstehend genannten Frist Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung stellen. Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden soll, müssen mindestens 6 Tage vor dem Termin schriftlich an den Vorstand eingereicht werden, es sei denn, es handelt sich um einen dringlichen Antrag. Über einen als dringlich bezeichneten Antrag kann nur dann abgestimmt werden, wenn sich zuvor 50 % der anwesenden Stimmberechtigten für die Dringlichkeit erklären.

 (5) Abwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

 (6) Über die Beschlüsse der Mitglieder wird Protokoll geführt, das vom leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Protokolle.

  

§ 7 DER VORSTAND

 (1) Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitgliedern und besteht aus

  a) dem/der 1. Vorsitzenden

b) dem/der 2. Vorsitzenden als dessen(deren) Stellvertreter(in)

c) dem/der Schriftführer(in)

d) dem/der Kassierer(in)

e) bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer(innen)

(2) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der(die) erste und zweite Vorsitzende.

  

Blatt 5 - Satzung

 

(3) Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die ordentliche Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Prokurist

oder in anderer juristischer Weise vertreten. Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.

 (4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder des Vorstandes, jedes einzelne für sein Amt mit einfacher Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.

 (5) Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.

 (6) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) mit einfacher Mehrheit der Stimmberechtigten widerrufen werden.

 
§ 8 AUFGABEN DES VORSTANDES

(1) Der Vorstand ist für die Durchführung der Mitgliederbeschlüsse verantwortlich; er leitet die Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen und er verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder können jeweils einen Stellvertreter namentlich benennen.

 (2) Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

 (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich aufzuzeichnen.

 

§ 9 FACHGRUPPEN, ARBEITSKREISE, AUSSCHÜSSE

 (1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Fachgruppen, Arbeitskreise oder Ausschüsse gebildet und eingesetzt werden. Die Mitglieder dieser Gruppen müssen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Gruppen unterstehen dem Vorstand. Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

Blatt 6 - Satzung

 

§ 10 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT

 (1) Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein austreten. Die Austrittserklärung muss wenigstens 3 Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gerichtet werden. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang des Einschreibens bei einem Mitglied des Vorstandes maßgebend. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod einer natürlichen Person oder mit der Insolvenz oder Liquidation juristischer Personen oder Gesellschaften.

 (2) Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind, grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins vorliegen oder andere wichtige Gründe gegeben sind. Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt 4 Tage nach Absendung des Ausschluss-Bescheides. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit endgültig.

 (3) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Rückzahlung geleisteter Beiträge. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

  

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

 (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden der erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt und mit der Abwicklung des Vereins innerhalb von 12 Monaten nach Beschlussfassung beauftragt. Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 41 bis 53).

 (2) Sollte zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung Vereinsvermögen vorhanden sein, ist dieses auf Beschluss der Mitgliederversammlung den zu benennenden Anfallberechtigten zuzuweisen. Hierfür gelten die Bestimmungen des BGB (§§ 45 bis 47).

 (3) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungsblatt Oberstaufen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Forderungsanmeldung aufzufordern.

  

Oberstaufen, 04.04.2006