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Urschrift
S A T Z U N G
§
1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS
(1)
Der Verein führt den Namen ?Oberstaufen handelt aktiv e.V.?
(abgekürzt:OHA
e.V). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Der Sitz des Vereins befindet sich in D-87534 Oberstaufen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
(1)
Der Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung des Wirtschaftsstandortes
Oberstaufen als lebendiger und attraktiver Mittelpunkt von Handel,
Gewerbe und Dienstleistung für Einheimische und Gäste.
(2)
Dieses Ziel soll in folgender Weise verwirklicht werden:
a) Durch die Zusammenarbeit aller am
wirtschaftlichen Erfolg
Oberstaufens interessierten Kräfte, insbesondere des Handels,
des
Handwerks, der Industrie, der Banken, des Hotel- und
Gaststättengewerbes,
der Gemeindeverwaltung, der örtlichen
Vereine
und sonstiger Institutionen,
b) durch werbliche Maßnahmen aller
Art sowie allgemein
ansprechende, publikumswirksame Aktionen und Veran-
staltungen, durch Informations- und Erfahrungsaustausch
und durch die Beteiligung an Entscheidungsprozessen,
die die Anziehungskraft Oberstaufens im gesamten wirt-
schaftlichen Einzugsgebiet nachhaltig stärken und vertiefen
und dadurch Kaufkraftabfluss verhindern,
c) durch die Vertretung der gemeinsamen
Belange gegenüber
Behörden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und
wirtschaftlichen Vereinigungen und durch die Beratung
solcher Institutionen hinsichtlich angemessener, zweck-
dienlicher Maßnahmen zur Erreichung der vorgenannten
Ziele.
(3)
Der Verein ist handelsorientiert, aber frei von parteipolitischen,
konfessionellen oder weltanschaulichen Tendenzen. Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht
beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke Verwendung finden.
(4)
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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2 ? Satzung
§
3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Die ordentliche Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen
Personen, von Gesellschaften jeder Art sowie von sonstigen Personenzusammenschlüssen
und Vereinigungen beantragt werden, die ihren Wohn- oder Geschäftssitz
oder eine Niederlassung/Filiale im Gemeindegebiet Oberstaufens haben.
(2)
Die außerordentliche Mitgliedschaft kann von jedem Interessierten,
der den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben aktiv oder finanziell
unterstützen möchte, beantragt werden. Das außerordentliche Mitglied
hat kein Stimmrecht.
(3)
Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund
eines schriftlichen Antrages. Die Ablehnung eines Antrages bedarf
keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der
unterzeichneten Beitrittserklärung durch den Vorstand.
§
4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1)
Die Mitglieder haben das Recht auf Information über die geplanten
Aktivitäten des Vereins und die Verwendung der zur Verfügung stehenden
Mittel.
(2)
Sie haben ein Recht auf die sachgemäße Vertretung ihrer Anliegen
und Interessen im Rahmen des Gemeinschaftszwecks.
(3)
Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten an
den Gemeinschaftszielen mitzuwirken, sei es im Rahmen von aktiven
Arbeitskreisen oder durch die Beteiligung an Beratungen und Arbeitssitzungen.
(4)
Die ordentlichen Mitglieder bezahlen zur Kostendeckung einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe und Entrichtung in einer jeweils auf der Jahresversammlung
zu beschließenden Beitragsordnung festgelegt wird. An den Kosten
mehrheitlich beschlossener Aktivitäten, Werbemaßnahmen und Veranstaltungen
beteiligen sich die Mitglieder anteilig mit einem jeweils festzulegenden
Sonderbeitrag, wobei die Gesamtkosten vorher bekannt gegeben werden.
(5)
Die außerordentlichen Mitglieder zahlen Sonderbeiträge, deren Höhe
und Entrichtung in einer jeweils auf der Jahresversammlung zu beschließenden
Beitragsordnung festgelegt wird.
(6)
Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
(7)
Alle ordentlichen Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte
an einzelne Mitglieder dürfen nicht gewährt werden. Sie haben insbesondere
das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht
auszuüben.
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3 ? Satzung
§
5 ORGANE
Die
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Ausschuss
§
6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1)
Die Mitgliederversammlung beschließt über grundsätzliche Fragen
des Vereins, insbesondere
a) die Richtlinien der Tätigkeit und
die im einzelnen zu unternehmenden
Aktionen des Vereins
b) die Wahl und Entlastung des Vorstands
c) die Entgegennahme des schriftlichen
Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses
d) die Beitragsordnung und den Jahresetat
e) alle Satzungsänderungen
f) die Amtsenthebung der Mitglieder
des Vorstands
g) den Ausschluss von Mitgliedern
h) die Auflösung des Vereins
i) alle sonstigen Anträge.
(2)
Die Mitgliederversammlung soll in den ersten 6 Monaten eines jeden
Jahres stattfinden. Der Termin der Jahresmitgliederversammlung muss
mit einer Frist von mindestens 2 Wochen jedem ordentlichen Mitglied
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.
Neben der Jahresmitgliederversammlung finden bei Bedarf außerordentliche
Mitgliederversammlungen sowie Arbeitssitzungen der Fachgruppen statt.
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4 ? Satzung
(3)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens
3 Vorstandsmitglieder oder ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder
dieses verlangen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
muss jedem ordentlichen Mitglied mindestens eine Woche vorher unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.
(4)
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung des Antrages. Ausgenommen sind Satzungsänderungen
und die Vereinsauflösung, die mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten beschlossen werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in der
nachstehend genannten Frist Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
stellen. Anträge, über die in einer Mitgliederversammlung abgestimmt
werden soll, müssen mindestens 6 Tage vor dem Termin schriftlich
an den Vorstand eingereicht werden, es sei denn, es handelt sich
um einen dringlichen Antrag. Über einen als dringlich bezeichneten
Antrag kann nur dann abgestimmt werden, wenn sich zuvor 50 % der
anwesenden Stimmberechtigten für die Dringlichkeit erklären.
(5)
Abwesende stimmberechtigte Mitglieder können sich mit schriftlicher
Vollmacht vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen und vertretenen ordentlichen Mitglieder
beschlussfähig.
(6)
Über die Beschlüsse der Mitglieder wird Protokoll geführt, das vom
leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Einsicht in die Protokolle.
§
7 DER VORSTAND
(1)
Der Vorstand zählt bis zu 7 Mitgliedern und besteht aus
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden als dessen(deren)
Stellvertreter(in)
c) dem/der Schriftführer(in)
d) dem/der Kassierer(in)
e) bis zu 3 weiteren Vorstandsmitgliedern
als Beisitzer(innen)
(2)
Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der(die) erste und zweite Vorsitzende.
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5 - Satzung
(3)
Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die
ordentliche Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als
Inhaber, Teilhaber, Prokurist
oder
in anderer juristischer Weise vertreten. Ausnahmen kann der Vorstand
genehmigen.
(4)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren die Mitglieder
des Vorstandes, jedes einzelne für sein Amt mit einfacher Stimmenmehrheit
der ordentlichen Mitglieder. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung
einer Neuwahl fort.
(5)
Die Vorstandsmitglieder sind einzeln vertretungsberechtigt.
(6)
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung
jederzeit aus wichtigem Grund (§ 27 BGB) mit einfacher Mehrheit
der Stimmberechtigten widerrufen werden.
§
8 AUFGABEN DES VORSTANDES
(1)
Der Vorstand ist für die Durchführung der Mitgliederbeschlüsse verantwortlich;
er leitet die Angelegenheiten des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen
und er verwaltet das Vereinsvermögen. Die Vorstandsmitglieder können
jeweils einen Stellvertreter namentlich benennen.
(2)
Der 1. Vorsitzende ist Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt
den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen
und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse
des Vorstandes sind schriftlich aufzuzeichnen.
§
9 FACHGRUPPEN, ARBEITSKREISE, AUSSCHÜSSE
(1)
Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung
des Vorstandes können durch den Vorstand Fachgruppen, Arbeitskreise
oder Ausschüsse gebildet und eingesetzt werden. Die Mitglieder dieser
Gruppen müssen nicht Mitglieder des Vorstandes sein und werden nach
Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Die Gruppen unterstehen dem
Vorstand. Sie fassen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse
bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.
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6 - Satzung
§
10 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1)
Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein
austreten. Die Austrittserklärung muss wenigstens 3 Monate vorher
durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gerichtet werden. Für
die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang des Einschreibens
bei einem Mitglied des Vorstandes maßgebend. Die Mitgliedschaft
endet automatisch mit dem Tod einer natürlichen Person oder mit
der Insolvenz oder Liquidation juristischer Personen oder Gesellschaften.
(2)
Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
oder durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft
nicht mehr gegeben sind, grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen
des Vereins vorliegen oder andere wichtige Gründe gegeben sind.
Gegen den Ausschluss des Mitgliedes kann dieses innerhalb von 4
Wochen schriftlich Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt
4 Tage nach Absendung des Ausschluss-Bescheides. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit
endgültig.
(3)
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen
oder die Rückzahlung geleisteter Beiträge. Die Eintreibung rückständiger
Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§
11 AUFLÖSUNG DES VEREINS
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung
mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten
beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes
beschließt, werden der erste Vorsitzende, der Schriftführer und
der Kassierer zu Liquidatoren ernannt und mit der Abwicklung des
Vereins innerhalb von 12 Monaten nach Beschlussfassung beauftragt.
Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit der Liquidatoren erforderlich.
Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des BGB (§§ 41 bis 53).
(2)
Sollte zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung Vereinsvermögen vorhanden
sein, ist dieses auf Beschluss der Mitgliederversammlung den zu
benennenden Anfallberechtigten zuzuweisen. Hierfür gelten die Bestimmungen
des BGB (§§ 45 bis 47).
(3)
Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit
ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. In der
Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche
aufzufordern. Die Bekanntmachung erfolgt im Mitteilungsblatt Oberstaufen.
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Forderungsanmeldung
aufzufordern.
Oberstaufen,
04.04.2006
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